- 1. Fahr- und Startgelder (FuSg) werden nur an aktive Vereinsmitglieder erstattet. Aktive Vereinsmitglieder im Sinne dieser Richtlinie sind Mitglieder, die mit Sontheimer Spielerpass für den Schachklub Sontheim/Brenz e. V. antreten.
- 1.1. FuSg anlässlich offizieller Turniere (Kreismeisterschaften ff.) und Veranstaltungen werden voll erstattet (€ 0,15 je Autokilometer nach DB AG Entfernungskilometern). Im Falle der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel dürfen keine Mehrkosten geltend gemacht werden.
- 1.2. Ausgangsort ist Sontheim an der Brenz.
- 1.3. Sollten die tatsächlich zurückgelegten Kilometer zum Turnier / zur Veranstaltung geringer sein, werden die reduzierten Kilometer ersetzt.
- 1.4. FuSg müssen innerhalb von 2 Wochen nach Ende des Turniers / der Veranstaltung unter Vorlage der Belege beim Kassierer / Jugendleiter per eMail geltend gemacht werden. Die Einladung/Ausschreibung und die Abschlusstabellen sind in den gängigen Dateiformaten beizufügen. Ansonsten nehmen der Kassierer / Jugendleiter keine Erstattung von FuSg vor.
- 1.5. FuSg werden auf die dem Schachklub Sontheim/Brenz e.V. genannte Bankverbindung des Antragstellers auf Fahr- und Startgelderstattung überwiesen. Nur in Ausnahmefällen erfolgt eine Barauszahlung.
- 2. Bei allen weiteren Turnieren gilt einschränkend:
- 2.1. Startgeld bis zu € 25,-- pro Person und Turnier bis zu einer Geschäftsjahreshöchstgrenze von € 100,-- pro aktivem Vereinsmitglied.
- 2.2. Fahrkosten bis zu € 50,-- pro benötigtem Auto (eine Hin- und Rückfahrt) bis zu einer Geschäftsjahreshöchstgrenze von € 100,-- pro aktivem Vereinsmitglied.
- 2.3. Sämtliche Fahrpreisoptimierungen, z.B. Bildung von optimalen Fahrgemeinschaften, sind auszunutzen. Wenn möglich, sind Startgeldrabatte durch Voranmeldungen zu erzielen.
- 2.4. Der Vorstand kann, wenn dies im Vereinsinteresse z.B. aufgrund von Jugendbetreuung o. ä. liegt, auch Ausnahmen von Punkt 1. genehmigen. Ebenso kann er auf Antrag für 2.1 bis 2.2 sowie im Falle von notwendigen Übernachtungen auch andere Erstattungssätze genehmigen.
- 3. In den Fällen von 1. bis 2.4 soll der Kassierer / Jugendleiter, wenn die Vereinskasse / Jugendkasse dies gebietet, von Erstattungen jeglicher Art absehen. Wenn 3. wirksam wurde, erfolgt auch zu einem späteren Zeitpunkt keine Erstattung für diesen Fall.