Satzung des Schachklub Sontheim/Brenz e.V. vom 28. Februar 1986
§ 1
Der Verein führt den Namen Schachklub Sontheim/Brenz mit Sitz in Sontheim an der Brenz. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Heidenheim eingetragen werden und führt den Zusatz e.V.
§ 2
Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Schachspiels. Der Satzungszweck wird vor allem durch Lehrgänge und Schulungsveranstaltungen, insbesondere für Jugendliche verwirklicht. Die Jugendorganisation des Vereins ist die Vereinsjugend. Sie arbeitet gemäß der Vereinsjugendordnung.
§ 3
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Der Verein ist Mitglied im Württembergischen Landessportbund e.V. (WLSB). Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB und der Mitgliedsverbände des WLSB, deren Sportarten im Verein betrieben werden.
§ 5
Das Geschäftsjahr erstreckt sich vom 01.01. bis zum 31.12. des gleichen Jahres.
§ 6
(1) Mitglied des Vereines kann jede natürlich Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
(2) Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstandes aufgrund eines Aufnahmeantrages. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme.
(3) Die Mitgliedschaft endet:
mit dem Tod des Mitglieds, durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand, durch Ausschluss aus dem Verein. Ausgeschlossen werden kann durch Beschluss des Vorstandes ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen das Vereinsinteresse verstoßen hat.
Vor dem Ausschluss ist das Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören.
Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen.
Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht auf Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschlussbeschluss.
§7
Die Mitglieder haben wiederkehrende, im Voraus zu entrichtende Beiträge zu zahlen, deren Höhe und Zahlungsweise durch Beschluss der Mitgliederversammlung geregelt wird. Diese Beschlüsse sind Bestandteil der Geschäftsordnung. Entrichtete Vereinsbeiträge werden nicht rückvergütet.
§ 8
Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand,
2. der erweiterte Vorstand,
3. der Vereinsausschuss und
4. die Mitgliederversammlung.
§ 9
Der Vorstand des Vereins besteht aus:
1. dem Vorsitzenden,
2. dem Stellvertretenden Vorsitzenden und
3. dem Kassierer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen. In der Zwischenzeit kann vom Vorstand ein Mitglied mit der Wahrung der Geschäfte beauftragt werden.
§ 10
(1) Der erweiterte Vorstand des Vereins besteht aus:
den Vorstandsmitgliedern,
dem Schriftführer,
dem Jugendleiter,
dem Spielleiter und
dem Sachverwalter.
(2) Der Vereinsausschuss des Vereins besteht aus: den Mitgliedern des erweiterten Vorstandes, drei Beisitzern und zwei Jugendvertretern.
(3) Der erweiterte Vorstand und die drei Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Der Jugendleiter und die zwei Jugendvertreter werden von der Jugendvollversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt. Sie bleiben solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
(4) Der erweiterte Vorstand und der Vereinsausschuss unterstützen und beraten den Vorstand bei der Regelung der Vereinsangelegenheiten.
§ 11
(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladefrist von 4 Wochen durch Bekanntmachung im Nachrichtenblatt der Gemeinde Sontheim an der Brenz unter Bezeichnung des Berufungsgegenstandes einzuberufen.
(2) Für die Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung gilt grundsätzlich die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
(3) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des erweiterten Vorstandes und dessen Entlastung, Wahl des erweiterten Vorstandes und der drei Beisitzer, Bestätigung der Wahl des Jugendleiters und der zwei Jugendvertreter, Festsetzung der Höhe und Zahlungsweise des Mitgliedsbeitrages, Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung, Beschlüsse über Genehmigung bzw. Änderung der Jugendordnung, Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.
(4) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder, wenn mindestens zehn v. H. der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 12
Die Satzung ist zu revidieren oder zu ergänzen, sofern eine Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss mit einer Mehrheit von 75 v. H. der erschienenen Mitglieder fasst.
§ 13
(1) Die Auflösung des Vereins findet statt, wenn in einer ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung 75 v. H. der erschienenen Mitglieder dafür gestimmt haben.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereines an die Gemeinde Sontheim an der Brenz zu treuhänderischer Verwaltung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(3) Die Mitgliederversammlung kann auch mit einer Mehrheit von 75 v. H. der erschienenen Mitglieder beschließen, dass an Stelle der Auflösung, der Verein im Wege der Verschmelzung – nach vertraglicher Regelung – in einen anderen gemeinnützigen Verein übergehen soll.
§ 14
Jugendordnung
1. Alle Vereinsmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und alle regelmäßig und unmittelbar in der Vereinsjugendarbeit tätigen Mitarbeiter bilden die Vereinsjugend im Schachklub Sontheim/Brenz e.V.
2. Die Vereinsjugend ist jugend- und gesellschaftspolitisch aktiv. Sie will jungen Menschen ermöglichen, in zeitgemäßen Gemeinschaften Sport zu treiben. Darüber hinaus soll das gesellschaftliche Engagement angeregt, die Jugendarbeit im Verein unterstützt und koordiniert, und zur Persönlichkeitsentfaltung beigetragen werden.
3. Die Jugendvollversammlung ist das oberste Organ der Vereinsjugend. Sie wird mindestens einmal im Jahr vom Jugendleiter einberufen, der auch den Vorsitz führt. Die Jugendvollversammlung wählt den Jugendausschuss. Dieser besteht aus:
- dem Jugendleiter,
- den zwei Jugendvertretern und
- den zwei Jugendausschussbeisitzern.
Die Mitglieder des Jugendausschusses werden auf zwei Jahre gewählt. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Die Jugendvertreter dürfen bei ihrer Wahl das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet, die Jugendausschussbeisitzer das vollendete 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben.
4. Der Jugendleiter ist stimmberechtigtes Mitglied im erweiterten Vorstand und vertritt die Vereinsjugend nach innen und außen. Er leitet die Jugendausschusssitzungen, bei denen die Jugendarbeit geplant und koordiniert wird.
5. Die Vereinsjugend ist verantwortlicher Empfänger der Zuschüssen für jugendpflegerische Maßnahmen. Die Jugendkasse wird von einem erwachsenen Mitglied des Jugendausschusses geführt.
6. Die Jugendordnung muss von der Jugendvollversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen und von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Das gleiche gilt für Änderungen. Die Jugendordnung bzw. Änderungen der Jugendordnung tritt/ treten mit der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
7. Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung.